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§ 4 Prospektpflicht

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Inhaltsverzeichnis

I. Prospektpflicht nach der ProspektVO und dem WpPG

II. Prospektpflicht nach dem VermAnlG

III. Prospektpflicht nach dem KAGB

Ausgewählte Literatur:

Bauerschmidt, Die Prospektverordnung in der europäischen Kapitalmarktunion, BKR 2019, 324; Bronger/Scherer, Das neue europäische Prospektrecht – (Geplante) Änderungen und ihre Auswirkungen, WM 2017, 460; Buck-Heeb, Das Kleinanlegerschutzgesetz, NJW 2015, 2535; Bußalb/Vogel, Das Kleinanlegerschutzgesetz: Neue Pflichten für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen, WM 2015, 1733 (Teil I), 1785 (Teil II); Casper, Das Kleinanlegerschutzgesetz – zwischen berechtigtem und übertriebenem Paternalismus, ZBB 2015, 265; Danwerth, Widerrufsjoker 2.0? – Das Last-minute-Widerrufsrecht des § 2d VermAnlG beim Crowdinvesting, WM 2016, 1212; ders., Crowdinvesting – Ist das Kleinanlegerschutzgesetz das junge Ende einer innovativen Finanzierungsform?, ZBB 2016, 20; Dieckmann, Ausweitung des Verbraucherschutzes durch das Kleinanlegerschutzgesetz, WPg 2015, 130; Geyer/Schelm, Das neue Prospektrecht – ein Überblick aus Sicht der Praxis, BB 2019, 1731; Klöhn, Die neue Prospektfreiheit „kleiner“ Wertpapieremissionen unter 8 Mio. €, ZIP 2018, 1713; Kollrus, Kleinanlegerschutzgesetz – Regulierung von Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts mit erweiterten Aufklärungspflichten, MDR 2015, 1334; Lenz/Heine, Der Nachtrag zum Wertpapierprospekt unter der neuen Prospektverordnung, AG 2019, 451; Litten, PRIIPs: Anforderungen an Basisinformationsblätter, DB 2016, 1679; Lenz/Heine, Incorporation by Reference – Ein neuer Anlauf unter der EU-Prospektverordnung, NZG 2019, 766; Markwardt/Kracke, Auf dem Prüfstand: Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs. 2 VermAnlG, BKR 2012, 149; Möllers/Kastl, Das Kleinanlegerschutzgesetz, NZG 2015, 849; Müchler, Die neuen Kurzinformationsblätter – Haftungsrisiken im Rahmen der Anlageberatung, WM 2012, 974; Oulds, Die Nachtragspflicht gemäß § 16 WpPG, WM 2011, 1452; Poelzig, Erleichterungen der Prospektpflicht zur Anpassung an die EU-Prospektverordnung, BKR 2018, 357; Roth, Das neue Kleinanlegerschutzgesetz, GWR 2015, 243; Schneider, Das Widerrufsrecht beim Crowdinvesting – § 2d VermAnlG auf dem Prüfstand, WM 2018, 2061; Schubert/Schuhmann, Die Kategorie des semiprofessionellen Anlegers nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, BKR 2015, 45; Schulz, Die Reform des Europäischen Prospektrechts, WM 2016, 1417; ders., Neue Schwellenwerte für Wertpapierprospekte, NZG 2018, 921; Voß, Das Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung, ZBB 2018, 305; Will/Quarch, Der Kommissionsvorschlag einer EU-Crowdfunding-Verordnung – eine kritische Analyse –, WM 2018, 1481.

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Der Prospekt stellt regelmäßig die wichtigste Informationsquelle des Anlegers dar und ist Grundlage für dessen Anlageentscheidung[1]. Flankiert wird die Prospektpflicht von der Prospekthaftung[2].

→ Definition:

Prospekt ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das Informationen über ein Unternehmen enthält.

Er dient der Information des Anlageinteressenten, der sich ein zutreffendes Bild über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere machen können soll[3]. Dadurch soll das Informationsgefälle zwischen Emittent und Anleger verringert werden.

→ Definition:

Emittent ist diejenige Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt (Art. 2 lit. h ProspektVO).

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Ein umfassendes, für alle Anlagen einheitliches Prospektrecht gibt es bislang nicht. Vielmehr findet sich nach wie vor eine Dreiteilung (ProspVO und WpPG, VermAnlG, KAGB). Für Prospekte zur Wertpapierzulassung an einem organisierten Markt (Börse) sowie zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren waren bis 2019 das Wertpapierprospektgesetz (WpPG)[4], mit dem die EU-Wertpapierprospektrichtlinie 2003/71/EG in deutsches Recht umgesetzt wurde[5], sowie die Vorgaben der ProspektVO von 2004[6] maßgeblich. Abgelöst wurden diese zum 21. Juli 2019 durch die EU-ProspektVO von 2017 (ProspektVO), die nunmehr nahezu umfassend die Prospektvoraussetzungen regelt. Ergänzt wird die ProspektVO durch das neu gefasste WpPG. Da damit zahlreiche Regelungen des WpPG aF gestrichen wurden, erfolgte eine Neunummerierung des WpPG. Dagegen ist für bestimmte, bislang unter den Begriff „Grauer Kapitalmarkt“ gefasste Vertriebsformen außerhalb der Börse die Prospektpflicht im Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) geregelt. Für Investmentvermögen, wie etwa ehemals „geschlossene Fonds“, gilt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

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