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c) Billigung des Prospekts (Art. 20 ProspektVO)

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Eine Veröffentlichung des Prospekts ist erst dann gestattet, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde (gem. § 17 WpPG die BaFin) den Prospekt gebilligt hat (Art. 20 Abs. 1 ProspektVO).

→ Definition:

Billigung ist die positive Handlung der BaFin als Abschluss der Prospektprüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektinformationen (vgl Art. 2 lit. r ProspektVO).

Die Billigung hat grds innerhalb von zehn (Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 ProspektVO) bzw für neue Emittenten 20 Arbeitstagen (Art. 20 Abs. 3 ProspektVO) zu erfolgen. Eine Ausnahme (Verkürzung) ergibt sich bei sog. Daueremittenten (Art. 9 Abs. 11 ProspektVO)[44]. Der Prospekt ist nach seiner Billigung 12 Monate lang gültig (Art. 12 Abs. 1 ProspektVO). Er ist nach der Billigung zu veröffentlichen (Art. 21 Abs. 1 ProspektVO).

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Die Zuständigkeit für die Prospektbilligung liegt damit bei der BaFin[45] (Verwaltungsakt[46]), während die Entscheidung über eine Börsenzulassung von der Börsengeschäftsführung getroffen wird[47]. Der Prospekt ist der BaFin nunmehr ausschließlich elektronisch über deren Melde- und Veröffentlichungssystem (sog. MVP Portal[48]) zu übermitteln (§ 22 WpPG), sodass sie die Billigungsbescheinigung und den Prospekt kurzfristig auch der ESMA zuleiten kann[49]. Nach § 20 Abs. 4 ProspektVO prüft die BaFin den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz (mangelnde innere Widersprüchlichkeit)[50] und Verständlichkeit[51]. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit erfolgt dabei ebenso wenig[52] wie eine solche der Bonität des Emittenten. Die BaFin übernimmt keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts. Eine erfolgte Prospektbilligung führt daher nicht zu einem Wegfall von Prospekthaftungsansprüchen bei Fehlerhaftigkeit des Prospekts[53].

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Ein Anspruch auf Prospektbilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen[54]. Der Emittent, Anbieter und/oder die Zulassungsantragsteller können danach Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Wird die Billigung abgelehnt (Verwaltungsakt), kann nach einem Widerspruchsverfahren der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.

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Der Prospekt ist, abgesehen von eventuellen Nachträgen, nach seiner Billigung zwölf Monate gültig (Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO). Nach Ablauf eines Jahres ist grds ein neuer Prospekt zu erstellen. Das gilt auch für das Registrierungsformular (Art. 12 Abs. 2 und 3 ProspektVO).

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