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1. Anwendbarkeit des VermAnlG

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Anwendbar ist das VermAnlG auf nicht in Wertpapieren iS des WpPG verbriefte Anteile (§ 1 Abs. 2 VermAnlG), die öffentlich im Inland angeboten werden. Wertpapiermäßig verbriefte Anteile fallen dagegen unter das WpPG. An Bedeutung verloren hat das VermAnlG zudem mit der Regelung sog. geschlossener Fonds bzw Investmentvermögen im KAGB. Damit findet das VermAnlG nur dann Anwendung, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht (§ 6 VermAnlG). Nicht in den Anwendungsbereich des VermAnlG fallen auch Vermögensanlagen, die ausschließlich im Ausland angeboten werden[78].

→ Definition:

Vermögensanlagen iS des VermAnlG sind nunmehr Beteiligungsanteile, Treuhandvermögensanteile und Genussrechte[79] sowie Namensschuldverschreibungen[80] (§ 1 Abs. 2 Nr. 1–5 VermAnlG) nur noch, wenn sie kein „Investmentvermögen“ iS des KAGB sind. Auch lange Zeit unregulierte Kapitalbeteiligungen wie partiarische Darlehen[81], Nachrangdarlehen sowie sonstige Anlagen, „die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren“ oder die „im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch“ vermitteln, sind erfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG)[82].

Beispiel:

Vermögensanlage iS des VermAnlG ist auch das Angebot einer BGB-Gesellschafts-Beteiligung zur Finanzierung von Bürgersolaranlagen[83].

Da das VermAnlG nicht auf einer europäischen Richtlinie basiert, besteht kein Bedarf für eine richtlinienkonforme Auslegung.

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Öffentlich ist ein Angebot, wenn es oder die Werbung hierzu sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet[84]. Ein Prospekt ist daher entbehrlich, wenn nur ein bestimmter Personenkreis angesprochen wird (Privatplatzierung, Private Placement). Nach zutreffender hM ist der Personenkreis qualitativ zu bestimmen[85]. Eine aA will ihn rein quantitativ bestimmen[86], sodass wertende Gesichtspunkte außer Betracht bleiben.

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Ausnahmen bzgl der Anwendbarkeit enthält § 2 VermAnlG zB für Genossenschaftsanteile, Anlagen von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds. Ein Prospekt braucht zudem insbesondere dann nicht erstellt zu werden, wenn sich das Angebot an qualifizierte Anleger richtet, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile weniger als 100 000 Euro oder der Preis jedes Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG).

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Des Weiteren besteht eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungen (sog. Crowdinvesting)[87]. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Finanzierung auf partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen iS des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG bezieht, das Emissionsvolumen den Betrag von 2,5 Mio. Euro und der Anleger ein bestimmtes Investitionsvolumen (1000, 10 000 oder maximal 25 000 Euro, § 2a Abs. 3 VermAnlG) nicht überschreiten[88]. Außerdem darf die Finanzierung ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über eine Internetplattform erfolgen.

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Eine Ausnahme gilt auch für soziale Projekte, sog. Kleinstkapitalgesellschaften des § 267a HGB (§ 2b VermAnlG)[89] sowie für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (§ 2c VermAnlG)[90]. Als Ausgleich für die Ausnahmen der §§ 2a–2c VermAnlG steht dem Anleger ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 2d Abs. 3 VermAnlG)[91]. Unzulässig sind nach § 5b VermAnlG Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen.

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