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e) Hinterlegung und Veröffentlichung

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Nach der Billigung durch die BaFin ist der Prospekt bei dieser zu hinterlegen und dem Publikum unverzüglich, spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der Wertpapiere zum Handel zur Verfügung zu stellen (Art. 21 Abs. 1 ProspektVO). Eine Veröffentlichung hat grds in elektronischer Form auf der Webseite des Emittenten, der Finanzintermediäre sowie des geregelten bzw. regulierten Markts zu erfolgen. Die Webseite muss leicht zugänglich sein, dh sie darf nicht etwa von einer Registrierung, einer Gebühr oder dem Akzeptieren eines Haftungsausschlusses abhängig gemacht werden (Art. 21 Abs. 3 f ProspektVO)[66]. Auf Verlangen des Anlegers ist der Prospekt in gedruckter Form kostenlos an diesen auszugeben (Art. 21 Abs. 11 ProspektVO).

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