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d) Nachtrag und Widerruf

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Ein Prospekt muss der Aktualität genügen. Insofern spielt der Aspekt eines möglichen Nachtrags bei Veränderungen in der Praxis eine große Rolle. Wichtige Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder wesentliche Ungenauigkeiten bzgl der Angaben[55], die zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist auftreten, sind in einem Nachtrag zum Prospekt zu nennen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können (Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO). Der Nachtrag bedarf in gleicher Weise wie der Prospekt vor einer Veröffentlichung der Billigung durch die nationale Aufsichtsbehörde (Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 ProspektVO)[56].

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Grds kann der Emittent auch eine informelle Berichtigung des Prospekts, die nicht der behördlichen Billigung bedarf, vornehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 WpPG). Zwar kann durch eine solche „Korrektur“ des Prospekts eine Prospekthaftung vermieden werden, allerdings bleibt die Pflicht bzgl. eines förmlichen Nachtragsverfahrens[57].

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Emittenten von Wertpapieren haben damit grds nicht nur eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht gemäß Art. 17 MAR, sondern unterliegen auch der Nachtragspflicht des Art. 23 ProspektVO[58]. Regelmäßig geht bei einem „Zusammentreffen“ der beiden Pflichten Art. 17 MAR vor[59]. Sofern die Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben werden kann, braucht der Nachtrag nicht vor der Mitteilung zu erfolgen[60].

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Anlegern, die vor Veröffentlichung des Nachtrags eine Willenserklärung auf Zeichnung oder Erwerb des Wertpapiers abgegeben haben, steht ein Widerrufsrecht zu (Art. 23 Abs. 2 ProspektVO). Davon sind jedoch nur solche Wertpapiere erfasst, die der Anleger über ein öffentliches Angebot erwirbt. Für sog. Zulassungsprospekte gilt das Widerrufsrecht damit nicht[61]. Das gilt selbst dann, wenn die Wertpapiere zeitgleich öffentlich und über den organisierten Markt angeboten werden[62]. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Werktage ab Veröffentlichung des Nachtrags (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 ProspektVO). Über das Widerrufsrecht muss der Anleger informiert werden (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 ProspektVO).

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Der neue Umstand oder die Unrichtigkeit, die eine Nachtragspflicht auslöst, muss vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten sein. Ein Widerruf muss daher selbst dann noch möglich sein, wenn die Wertpapiere schon vor Veröffentlichung des Nachtrags in das Depot des Anlegers eingebucht worden sind, solange der nachtragspflichtige Umstand oder die Unrichtigkeit vor der Erfüllung des Wertpapiergeschäfts eingetreten ist[63]. Da der Anleger den Zeitpunkt, zu dem der neue Umstand oder die Unrichtigkeit eingetreten ist, nicht selbst feststellen und daher auch nicht beurteilen kann, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht, hat nach Ansicht der BaFin der Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Zeitpunkt im Nachtrag möglichst genau anzugeben[64]. Auf das Widerrufsrecht finden die Regelungen über den Rücktritt nach § 357a BGB analog Anwendung.

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Der Nachtrag beseitigt nicht den Prospekthaftungsanspruch von Anlegern, die Wertpapiere schon vor der Publizierung des Nachtrags im Vertrauen auf den unrichtigen oder unrichtig gewordenen Prospekt erworben haben. Eine andere Frage ist, ob die Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen den Nachtragenden haben, wenn sie vom Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Vertreten wird, dass dann ein Prospekthaftungsanspruch aus den im Nachtrag berichtigten Umständen ausscheiden muss[65].

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