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bb) Prospektpflicht erst ab Erreichen eines Schwellenwerts

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Die ProspektVO gilt nicht bei öffentlichen Angeboten, die weniger als 1 000 000 Euro betragen (Art. 1 Abs. 3 ProspektVO). Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kosten für die Prospekterstellung in keinem Verhältnis zum gewollten Emissionserlös stehen[23].

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Art. 3 Abs. 2 ProspektVO enthält sodann eine Ausnahme, welche die Mitgliedstaaten für Wertpapiere vorsehen können, die u.a. den Wert von 8 000 000 Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, nicht überschreiten. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber schon mit dem Optionsgesetz von 2018 und nunmehr in § 3 Nr. 2 WpPG für solche sog. Kleinemissionen Gebrauch gemacht[24]. Voraussetzung hierfür ist aber nach deutschem Recht die Erstellung, Hinterlegung und Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Abs. 1 WpPG)[25]. Zudem ist eine solche Befreiung von der Pflicht zur Prospektveröffentlichung nur dann möglich, wenn ein Vertrieb ausschließlich über die Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolgt (§ 6 WpPG)[26].

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Das beratende oder vermittelnde Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Einzelanlageschwellen für die nicht qualifizierten Anleger zu prüfen. Der Höchstbetrag liegt nach § 6 Nr. 1 WpPG bei 1000 Euro. Ausnahmsweise ist eine Anlage in Höhe von 10 000 Euro möglich, sofern der Anleger nach Selbstauskunft mindestens frei verfügbares Vermögen in Höhe von 100 000 Euro hat. Alternativ kann der zweifache Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens nach Selbstauskunft, höchstens aber 10 000 Euro, angelegt werden (§ 6 Nr. 2 und 3 WpPG).

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