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I. Parlament

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Der Begriff „Parlament“ leitet sich ab vom altfranzösischen parlement (parler = reden, sich unterhalten) und meint Unterredung oder Versammlung (lat. parlamentum). Er tauchte im 12. Jh. auf und wird in Verbindung gebracht mit Reichsversammlungen der Könige und später obersten Gerichtshöfen in Paris und den Provinzen; Frankreich ist das „begriffliche Mutterland des Parlamentarismus“.[2] In England ist der Begriff für Gespräche/Unterredungen/Versammlungen des Königs mit seinen Lehnsleuten und (später auch) gewählten Vertretern (deswegen: King in Parliament) seit 1248 als lat. parliamentum nachweisbar. Auch für Versammlungen in Irland, Schottland oder auf Sizilien sowie in Spanien und Portugal wurde der Begriff „Parlament“ in der jeweiligen Sprache verwendet (etwa parliament, parlement, parliamento, cortes). Im deutschen Sprachraum war „Parlament“ zunächst ein Fremdwort für das, was in England oder Frankreich als parlement/parliament bezeichnet wurde; hier benutzte man eher Begriffe wie „Versammlung“ oder insb. „Tag“.[3] Erst ab dem 19. Jh. verbreitete sich der Begriff „Parlament“, zunächst als Adjektiv (z.B. in „parlamentarische Regierung“), wobei der Terminus „Parlamentarismus“ – wie auch in Frankreich – zunächst eher negativ besetzt war und dann eine neutrale Bedeutung erhielt.[4]

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Parlamente in Deutschland sind der Deutsche Bundestag und die 16 Landesparlamente der Bundesländer. Sie heißen in 13 Bundesländern „Landtag“. In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg werden sie „Bürgerschaft“ und in Berlin „Abgeordnetenhaus“ genannt. Das Europäische Parlament ist die Volksvertretung der Unionsbürger (Art. 14 Abs. 2 S. 1 EUV). Es wird allerdings nicht nach einem gleichen Wahlrecht gewählt (Grundsatz der degressiven Proportionalität, Art. 14 Abs. 2 S. 3, 4 EUV). Dadurch soll die unterschiedliche Größe der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Außerdem sind die Befugnisse des Europäischen Parlaments innerhalb des Gefüges der Unionsorgane geringer, als die Kompetenzen, welche die mitgliedstaatlichen Parlamente unter den jeweiligen nationalen Staatsorganen einnehmen. Bspw. besitzt das Europäische Parlament nicht das Gesetzesinitiativrecht (vgl. Art. 289, 294 AEUV) und kann auch nicht über die Einnahmen der Union maßgeblich bestimmen.

§ 1 Einführung › II. Parlamentarisches Regierungssystem

Parlamentsrecht

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