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II. Der Grundtatbestand: Totschlag (§ 212)
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Nach der völlig missglückten Fassung des § 212 wird „als Totschläger“ bestraft, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, „ohne Mörder zu sein“. Die eigenartige, sowohl personenbezogene als auch negative Ausdrucksweise des § 212 war eine notwendige Folge der Personalisierung des Mordtatbestandes in § 211: Sollte der „Mörder“ als Typ herausgestellt werden, so bedingte dies folgerichtig die Bildung eines Gegentyps – eben des Totschlägers, bezüglich dessen schon beim Erlass des Gesetzes Einigkeit bestand, dass ein solcher Typ weder als „kriminologische“ noch als „normative“ Figur existiert (vgl. Rn. 22)! Heute wirkt die irreführende Formulierung des § 212 vollends als unnützer Ballast. Was er besagt, ist in Wirklichkeit sehr eindeutig: Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, wird wegen Totschlags bestraft. Die Bezeichnung „Totschlag“ entspricht zwar dem überlieferten Gegensatz zum „Mord“, ist aber verfehlt. Sie weist auf eine „Jäheitstat“ hin (s.o. Rn. 2). Doch braucht eine solche bei § 212 nicht vorzuliegen, vielmehr wird ein großer Teil der Affekttötungen durch § 213 (u. IV A) abgefangen. Was § 212 darstellt, ist die Durchschnittserscheinung der vorsätzlichen Tötung: eine solche, die weder unter den qualifizierenden noch den privilegierenden Umständen der übrigen Tatbestände vorgenommen wird.