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E. Strafe und Konkurrenzen
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Angedroht ist Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Eine Berücksichtigung der abstrakten Lebenserwartung des Opfers bei der Strafzumessung verstößt gegen Art. 3 GG[36]. In besonders schweren Fällen ist lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen (mit dem GG vereinbar nach BVerfG JR 79, 28 m.Anm. Bruns). Einen besonders schweren Fall hat die Rechtsprechung allerdings schon in den Jahren 1950–1966 nur 13mal angenommen[37]. Bemerkenswerterweise nimmt die Rechtsprechung einen besonders schweren Fall in der letzten Zeit fast nur noch in Verbindung mit der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 an, die eine Strafmilderung ermöglicht (BGH NStZ 93, 342; StV 00, 309). Unzulässig ist die Annahme eines besonders schweren Falles wegen „Nähe“ zu den Mordmerkmalen; das Minus muss vielmehr durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen werden[38].
In jeder Tötung steckt als Durchgangsstadium eine Körperverletzung und dementsprechend auch ein entsprechender Vorsatz (BGH 16, 123; a.A. RG 61, 376: „wer töten will, will nicht verletzen“, sog. Gegensatztheorie). Diese Körperverletzung tritt gegenüber den vollendeten Tötungsdelikten als subsidiär zurück. Idealkonkurrenz besteht zwischen einem Totschlag durch Unterlassen und einer vorausgegangenen Körperverletzung mit Todesfolge (BGH NStZ 00, 29). Zur Konkurrenz beim Tötungsversuch s.u. § 8 Rn. 42. Idealkonkurrenz besteht im Verhältnis zu den sog. gemeingefährlichen Straftaten (s. Tlbd. 2, § 50 Rn. 12). Ein gleichzeitiges Vergehen gegen das WaffenG reicht zur verklammernden Tateinheit mit anderen Straftaten nicht mehr aus (BGH 36, 151 m.Anm. Mitsch JR 90, 162).