Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 68
E. Strafe
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Der Mord ist seit dem 16. StÄG vom 16.7.1979 unverjährbar (§ 78 Abs. 2)[135].
Anstelle der ursprünglich angedrohten Todesstrafe ist aufgrund des Art. 102 GG, dem die Neufassung des § 211 durch Gesetz vom 4.8.53 Rechnung trug, lebenslange Freiheitsstrafe getreten. § 211 ist damit der einzige Tatbestand des StGB, der eine absolut angedrohte Strafe kennt.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist unter den Voraussetzungen einer restriktiven Auslegung der Mordmerkmale (s.o. Rn. 4) und der Aussetzungsmöglichkeit nach § 57a mit dem Grundgesetz vereinbar[136], aber praktisch keine lebenslange Strafe mehr[137]. Im Übrigen ist sie durch BGH 30, 105 relativiert (s.o. Rn. 27, 46). Sie ist auch bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (BVerfGE 50, 5) und beim Versuch zulässig[138]. Eine Verfahrensverzögerung führt nicht – wie sonst – zu einer Reduzierung (BVerfG NStZ 06, 680).
Nach BVerfGE 86, 288 ist die besondere Schwere der Schuld, die nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 die weitere Vollstreckung gebietet, schon im Urteil festzustellen[139]. Dabei sind Tat und Täterpersönlichkeit zusammenfassend zu würdigen (BGH-GS 40, 360).
Durch § 57a StGB und BGH 30, 105 (s.o. Rn. 46) ist an dem Wortlaut des § 211 vorbei eine Dreistufung des Mordes entstanden:
a) | Mord mit besonderer Schwere der Schuld |
b) | Mord ohne besondere Schwere der Schuld |
c) | Mord unter außergewöhnlichen mildernden Umständen. |
Über das Verhältnis zum Raub u. § 35 Rn. 36 ff., zu den Körperverletzungsdelikten o. Rn. 21 und u. § 8 Rn. 42. Wahldeutige Tatfeststellung bei mehreren infrage kommenden subjektiven Qualifikationsgründen ist zulässig (BGH 22, 12); zur Hinweispflicht nach § 265 StPO BGH 25, 287.