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IV. Strafe. Konkurrenzen

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Als Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht (die Sonderbehandlung der beruflich besonders Verpflichteten, § 222 Abs. 2 a.F. wurde schon durch VO vom 2.4.40 beseitigt. Bei der Tötung von Angehörigen kommt § 60 in Betracht (vgl. AT § 66 II). Eine Berücksichtigung der abstrakten Lebenserwartung des Opfers bei der Strafbemessung verstößt gegen Art. 3 GG[11].

Seit Einführung des § 56 a.F., jetzt § 18, ist § 222 gegenüber den durch einen Tod erfolgsqualifizierten Delikten (s.o. Rn. 4) subsidiär geworden (BGH 8, 54 und h.M.).

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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