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1. Schwangerschaftsabbruch durch Nichtärzte (§ 218 i.V.m. § 218a Abs. 1 Nr. 2)

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Verboten ist der Schwangerschaftsabbruch durch Nichtärzte, d.h. nicht in der Bundesrepublik approbierte Ärzte. Der Schutzzweck des Schutzes der Gesundheit der Schwangeren kommt durch die Zulassung von Nichtfachärzten nur unzulänglich zur Geltung, doch ist die lex artis zu beachten[22].

Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB bleibt möglich, wenn – z.B. auf einer Berghütte – kein Arzt verfügbar ist.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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