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1. Indikationsabbruch ohne ärztliche „Feststellung“ (§ 218b Abs. 1 S. 1)
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a) Der Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer oder kriminogener Indikation (§ 218a Abs. 2, 3; s.o. Rn. 34 ff.) ist nur zulässig, wenn sich zuvor ein anderer Arzt über die Voraussetzungen dieser Indikationen schriftlich geäußert hat. Allerdings ist eine positive Feststellung nicht nötig; es genügt eine Äußerung dazu, ob die Indikationen vorliegen! Der Ausdruck „Feststellung“ ist insofern eine grobe Verschleierung (vgl. Laufhütte/Wilkitzki JZ 76, 336). Eine negative „Feststellung“ wird allerdings den abbrechenden Arzt zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Voraussetzungen der Indikationen zwingen und einen Tatbestandsirrtum kaum noch infrage kommen lassen. Andererseits entbindet die fremde Feststellung den abbrechenden Arzt nicht von der eigenen Prüfung; das Erfordernis der zusätzlichen Feststellung birgt die Gefahr einer Abschiebung der Verantwortung. Die Vorschrift hat vor allem wegen der weitgefassten medizinisch-sozialen Indikation eine gewisse Sicherungsfunktion.
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b) Auch der andere Arzt muss in der Bundesrepublik approbiert sein (BTD 7/4696 S. 11). Das ergibt sich aus Abs. 2, der ein eigenartiges verwaltungsrechtliches Verbot gegen den anderen Arzt vorsieht, der gar nicht Täter dieses Straftatbestandes ist!
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c) Eine Rechtfertigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der mit der Einholung der „Feststellung“ verbundene Aufschub Gefahren für Leib oder Leben schafft (BTD VI/3434 S. 4).