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4. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b)
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1. § 219b erweitert die von 1926–1974 in § 218 Abs. 4 enthaltene Vorschrift. Er untersagt das Inverkehrbringen von zum Schwangerschaftsabbruch geeigneten Mitteln und Gegenständen (vgl. § 219a Abs. 1 Nr. 2), beschränkt sich dabei aber im Gegensatz zu § 219a auf die Absicht der Förderung rechtswidriger Taten. Die Rechtswidrigerklärung von Abbrüchen innerhalb von zwölf Wochen durch BVerfGE 88, 203 kann auch hier nicht gelten. Das Absichtserfordernis ermöglicht die Abgabe von Mitteln mit einer bloßen entsprechenden Verwendungsfähigkeit.
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2. Inverkehrbringen ist nicht nur das Außer-Kontrolle-Lassen, sondern – wie sich aus Abs. 2 ergibt – auch die Weitergabe an einzelne Personen.