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2. Unrichtige ärztliche „Feststellung“ (§ 218b Abs. 1 S. 2)
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Der Zweck und damit das Rechtsgut des § 218b Abs. 1 S. 2 sind dubios. Ausgangspunkt war eine kleine Lücke der §§ 278, 279 StGB (s. Tlbd. 2, § 66 III); doch sollte die Vorschrift auch der von BVerfGE 39, 1 geforderten besseren Einbindung des Arztes in die Rechtsordnung dienen[38]. Im Rahmen der Indikationen ist diese Funktion jedoch überflüssig geworden, da, wenn es aufgrund der unrichtigen Feststellung zu einem Schwangerschaftsabbruch oder auch nur zu einem Versuch kommt, der feststellende Arzt wegen Teilnahme, Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft nach § 218 strafbar ist. Für § 218b Abs. 1 S. 2 bleiben also nur die Fälle des untauglichen Versuchs übrig.
Da allerdings die Beschränkung des § 218b Abs. 1 S. 2 auf Wissentlichkeit verhindern soll, dass angesichts der Komplexität der Prüfung Ärzte durch den Vorwurf bedingt wissentlichen Handelns mit Strafverfahren überhäuft werden (BTD 7/4696 S. 12), wird diese Einschränkung des subjektiven Tatbestandes auch für eine Beteiligung an § 218 durch unrichtige Feststellung zu gelten haben.