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4. Versuch

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Der Versuch ist strafbar (§ 218 Abs. 4 S. 1). Anfang der siebziger Jahre erfolgte mehr als ein Drittel der Verurteilungen wegen Fremdabtreibung wegen Versuchs (BTD VI/3434 S. 15). Die Fassung des § 22 StGB wurde u.a. zu dem Zweck gewählt, die weite Rechtsprechung zum alten § 43 auf dem Gebiet der Abtreibung einzuschränken (SA-Berat. V/1746 f.). Bei einer Untersuchung zwecks unmittelbar anschließendem Schwangerschaftsabbruch (OLG Hamm DRZ 50, 236) liegt jedoch auch nach geltendem Recht ein Versuch vor (vgl. BGH 22, 80). Versuch ist insbesondere auch bei Unbeweisbarkeit der Ursächlichkeit der Abbruchhandlung (vgl. BTD VI/3434 S. 15), bei untauglichen Mitteln und bei irrtümlich angenommener Schwangerschaft gegeben; nur bei „grobem Unverstand“ des Täters kann das Gericht von Strafe absehen (§ 23 Abs. 3).

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Der Versuch durch die Schwangere ist ausdrücklich für straflos erklärt (§ 218 Abs. 4 S. 2). Dies hätte sich wegen § 23 Abs. 1 bereits dann ergeben, wenn die Strafbarkeit des Versuchs des Abbruchs fremder Schwangerschaft (Abs. 4 S. 1) im Anschluss an Abs. 1 und 2 bestimmt worden wäre. Die Regelung des § 218 Abs. 4 stellt klar, dass Dritte wegen Beteiligung am Abbruchsversuch der Schwangeren strafbar bleiben (BTD VI/3434 S. 15). Im bisherigen Recht wollte der Ausdruck „Frau“ sicherstellen, dass die Straflosigkeit auch bei einer nur irrtümlich angenommenen Schwangerschaft gilt[31]. Der BT-Ausschuss hat dies offensichtlich übersehen[32], doch wird man diesen seltenen Fall auch nach dem geltenden Recht als straflos ansehen können.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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