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C. Tatverantwortung und Schuld

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Hauptfälle des Ausschlusses der Tatverantwortung bei Totschlag sind Notwehrüberschreitung nach § 33 und Notstand nach § 35. Ein lehrreiches Beispiel für Dauernotstand bringt RG 60, 318: Tötung des Vaters durch den Sohn, um die Mutter vor dessen ständigen Gewalttätigkeiten zu retten (s.a. BGH 48, 255; eingehend Schroeder JuS 80, 336). Nicht selten ist bei Tötungsdelikten ein Ausschluss oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 (näher Verrel MSchrKrim 94, 272). Wegen der „Hemmschwelle“ (s.o. Rn. 9) liegt bei Tötungsdelikten die Untergrenze der verminderten Schuldfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholwert von 2,2 ‰ (BGH 37, 235). Ein Affekt führt nur ausnahmsweise zur Schuldunfähigkeit (BGH 11, 20), im Allgemeinen aber zu einer Strafmilderung nach § 213 (s.u. IV A).

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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