Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 53
D. Versuch
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Auf dem Boden des überkommenen Rechts hatte die Rechtsprechung den „Beginn der Ausführungshandlung“ auf Kosten der Vorbereitung stark vorverlegt. Als Versuch wurden u.a. angesehen: das Anlegen einer Schusswaffe auch ohne gespannten Hahn (RG 59, 386); das Herausziehen einer gesicherten Pistole aus der Tasche in der Absicht, zu entsichern und zu schießen (RG 68, 339); das auflauernde Erwarten des Opfers mit bereiter Waffe (RG 77, 1; DR 43, 1101); das Hineinschleichen in einen Raum, um dort dem Opfer mit der Schusswaffe aufzulauern (BGH GA 53, 50). Mit dem Erfordernis eines „unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung“ nach § 22 ist eine Einschränkung in Richtung auf das „Jetzt geht es los“ erfolgt (BGH 28, 163).
Versuch bei mittelbarer Täterschaft: die bloße Scheinbereitschaft des Tatmittlers oder seine Abstandnahme von der Tat schließen einen Versuch nicht aus (BGH 30, 363). Bei Fallen entscheidet die Wahrscheinlichkeit des Hineingeratens des Opfers (BGH 43, 117; NStZ 01, 476). Versuch bei Mittäterschaft: wegen versuchter Tat haftet auch der selbst Angeschossene, der von seinem flüchtenden Tatgenossen irrig als Verfolger angeschossen wurde, sofern nur die Abwehr der Verfolger vom gemeinsamen Tatplan umfasst worden war (BGH 11, 258; zust. Schröder JR 58, 426; Jescheck GA 59, 73).
Fast regelmäßig stellt sich beim Tötungsversuch wegen der Möglichkeit des Weiterhandelns das Problem des Rücktritts[35].