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Anmerkungen

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Heger ZStW 119, 604; Wielant aaO 279 ff. Nach Jähnke LK11 7, 18 soll sich die „hilflose Lage“ nicht ohne Rückgriff auf die Gefahr bestimmen lassen. Dann wird entweder die Gefährdungsklausel überflüssig oder § 221 in der Tat zu einem allgemeinen Lebensgefährdungsdelikt. Dagegen mit Recht Wolters SK 3; Küper ZStW 111, 48 f.; Sternberg-Lieben/Fisch Jura 99, 46; Ebel NStZ 02, 404. Abwegig der Begriff der „abstrakten Gefahr“ bei Hardtung MK 7; Krüger LK 10, 21 und BGH NStZ 08, 395.

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Sternberg-Lieben/Fisch Jura 99, 46. A.A. Heger ZStW 119, 596.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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