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1. Das Versetzen in eine hilflose Lage (Abs. 1 Nr. 1)
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Das Versetzen in eine hilflose Lage erfordert deren Herbeiführung, d.h. eine Veränderung der bisherigen Lage. Eine relative Verschlechterung der Lage des Opfers reicht aus (BGH 4, 113: Ausweisung von KZ-Häftlingen aus dem Krankenrevier)[5]. Die Handlung kann durch eine Ortsveränderung des Opfers erfolgen (z.B. Aussetzung in einsamem oder gefährlichem Gelände, unbekleidet in nächtlicher Kälte, Hinausweisen eines alkoholisierten Gastes auf eine belebte Straße oder in nächtliche Einsamkeit, BGH 19, 152; 26, 35). Das Versetzen in eine hilflose Lage kann aber auch durch Wegnahme oder Zerstörung von Hilfsmitteln (Brille, Handy), durch Verletzung (BGH 52, 153 m. Anm. Hardtung JZ 08, 953) oder Betäubung oder durch Fehlleitung von Rettungswilligen erfolgen (der Skifahrer erklärt der Pistenkontrolle wahrheitswidrig, er sei der letzte Fahrer).
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Verleitet der Täter das Opfer selbst zu den entsprechenden Handlungen (es folgt ihm in einsames Gelände, lässt sein Zelt wegen des Gewichts zurück), so ist eine Täterschaft nur gegeben, wenn die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft durch das Opfer als Tatmittler gegeben sind (Täuschung, Nötigung, fehlende Einsichtsfähigkeit)[6].
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Der Tatbestand kann auch durch Unterlassen begangen werden, z.B. wenn es der Täter unterlässt, den Geschützten am Verlassen des Schutzbereichs zu hindern, ferner wenn die Verbringung des Geschützten aus dem Schutzbereich durch Dritte geduldet wird[7]. In dieser Form ist die Aussetzung ein unechtes Unterlassungsdelikt (Hall aaO). Folglich kann nur der Inhaber einer Garantenpflicht gegenüber der hilflosen Person tauglicher Täter sein; die Begründung der Garantenpflicht richtet sich nach den für Unterlassungsdelikte allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. AT § 46 Rn. 41 ff.).