Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 96

1. Konkrete Gefährdung

Оглавление

13

§ 221 Abs. 1 verlangt nunmehr ausdrücklich, dass der Täter das Opfer der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Der Begriff der „schweren Gesundheitsschädigung“ wurde aus § 218 Abs. 2 und § 330 Abs. 2 Nr. 1 übernommen und umfasst neben den Folgen der „schweren Körperverletzung“ nach § 226 (s.u. § 9 Rn. 21 ff.) auch das Verfallen in eine ernste langwierige Krankheit oder die erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft (BT-Dr 13/8587 S. 27 f.). Der Tatbestand ähnelt daher – bis auf die Ausklammerung der „fremden Sachen von bedeutendem Wert“ – den allgemeinen Gefährdungsstraftaten der §§ 307 ff. (s. Tlbd. 2 § 50)[15]. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben, das Ausbleiben eines Schadens nur noch als Zufall erklärt werden kann, schon eine geringfügige Änderung der Umstände mit Sicherheit zum Eintritt eines Schadens geführt hätte (näher Tlbd. 2 § 30 Rn. 21 f.). Die Intensivierung einer bereits bestehenden Gefahr genügt[16], nicht aber die Ersetzung einer bereits bestehenden Gefahr durch eine andere[17].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Подняться наверх