Читать книгу Der Facebook-Vater - René Struve - Страница 4
Chronologie:
Оглавление20.2.2017: Er sieht seine Tochter zum letzten Mal, verbringt Zeit mit ihr und seinem Sohn.
21.2.2017: Sein Sohn wird nicht wie vereinbart von seiner Frau von der Schule abgeholt. Seine Tochter fehlt in der Kita, ohne abgemeldet zu sein. Die Wohnung ist verlassen, wichtige Unterlagen und Gegenstände seiner Frau und seiner Tochter fehlen. Die Wohnungsschlüssel und ein Abschiedsbrief sind zurückgelassen. Darin ist von einem dreiwöchigen Urlaub in Polen die Rede.
21.2.2017 ff: Seine Frau ist nicht mehr erreichbar, die Familie in Polen auch nicht. Keine Antwort auf Anrufe, Mails, SMS, Briefe, Päckchen, ein Telegramm.
9.3.2017: Die „alte Oma“ (seine Mutter; Sprachgebrauch der Kinder) stirbt mit 91 Jahren. Sein Sohn kann sich verabschieden, seine Tochter nicht. Die „Polen-Oma“ (Sprachgebrauch der Kinder) kondoliert, weitergehende Fragen nach dem Verbleib der Tochter werden nicht beantwortet. Von seiner Frau keine Reaktion.
17. - 19.3.2017: Fahrt nach Torun, Polen. Langes Gespräch mit seiner Schwiegermutter und seinem Schwager, der auf Englisch dolmetscht. Die Vergangenheit wird aufgerollt, ihm werden seine Fehler vorgehalten. Seine Frau ist für die Familie das Opfer, er ist an allem schuld. Sie sagen, sie wüssten nicht, wo die beiden seien (was, wie sich später zeigt, nicht stimmen kann. Die Vermutung liegt nahe, dass sie sich bei Angehörigen der in Polen weitverzweigten Familie aufhalten). Seine Frau habe nur einmal angerufen (stimmt ebenfalls nicht, s.u.). Immerhin findet jetzt überhaupt ein Gespräch statt, abends geht man noch in der Toruner Altstadt essen, die Stimmung ist aufgelockert.
22.3.2017: Ein Brief des Familiengerichts Düsseldorf trifft ein: Das Verfahren ist beendet! Die Richterin folgt einer Empfehlung des Jugendamtes. Die Entscheidung erfolgte schon am 8. März 2017. Er schickt die Nachricht als SMS, Mail und Brief nach Polen. Der Schwager verspricht, sich mit seiner Schwester in Verbindung zu setzen. Danach herrscht Funkstille bis Anfang April.
1.4. - 3.4.2017: Fahrt nach Gloucester, England, Nähe Birmingham. Er geht einem Hinweis nach, wonach sich beide dort aufhalten könnten. Er trifft eine Schulfreundin seiner Frau, bei der beide die erste Woche nach ihrem Verschwinden waren. Die Schulfreundin berichtet ihm von dieser Woche; was sie sagt, klingt für ihn authentisch. Jeden Tag habe seine Frau mit ihrer Mutter in Polen telefoniert. Auf ihre Bemerkung hin, doch einmal eigene Entscheidungen zu treffen, sei es zu Missstimmungen gekommen. Wohin beide anschließend gehen wollten, habe seine Frau nicht verraten. Das sei ihre Privatsache, habe sie trotzig gesagt (Anm.: Klingt für ihn sehr authentisch!).
Er stellt eine Vermisstenanzeige bei der örtlichen Polizei. Der Fall erhält die Incident-Number „Inc. 303 of 2. April 2017“ Die englische Polizei kümmert sich sehr und kann ihm bald darauf die gesicherte Information geben, dass beide am 27.3.2017 ausgereist sind und England nicht wieder betreten haben.
5.4.2017: Ihn erreicht eine SMS des Schwagers: Seine Mutter sage, beiden gehe es gut. Das erste - wenn auch indirekte - Lebenszeichen nach sechs Wochen!
18.4. - 21.4.2017: Zweite Fahrt nach Torun, Polen. Der Versuch, zusammen mit einem polnischen Anwalt bei der örtlichen Polizei eine Vermisstenanzeige zu stellen, wird vom zuständigen Beamten abgeblockt. Die Kanzlei hatte zuvor, am 13.4.2017, Briefe an die Familienmitglieder verschickt, mit der Bitte, sich zum Aufenthaltsort von Mutter und Tochter zu äußern.
20.4.2017: Ein Anwalt aus Warschau setzt sich im Auftrag seiner Frau mit seinem Toruner Anwalt in Verbindung. Er bestätigt die vermuteten Gründe von vom Abtauchen seiner Frau und dem Verbringen seiner Tochter nach Polen: Es ist ihre Furcht, die Tochter zu verlieren. Der Nachricht, dass das Verfahren beendet wurde und das Aufenthaltsbestimmungsrecht demnach bei der Mutter verbleibt, wurde offenbar kein Glauben geschenkt, bzw. der Rückschluss daraus, gefahrlos zurückkommen zu können, nicht gezogen.
28.4.2017: Sein polnischer Anwalt setzt nochmals ein Schreiben an die Familie auf. Inhalt: Zulassen kleinerer Annäherungsschritte, gegenseitige Telefonate mit dem jeweils anderen Kind. Auch will sein Toruner Anwalt erfahren haben, dass Schwiegermutter und Schwager von der örtlichen Polizei aufgesucht wurden. Hintergrund ist offenbar seine - vor Wochen - in Düsseldorf gestellte Anzeige wegen Kindesentzug.
12.5.2017: Seine Frau ruft überraschend an, spricht mit ihm und dem Sohn. Er gewinnt den Eindruck, dass sie nicht recht weiterweiß: Sie schlägt einen Besuch in Polen vor; dann hat sie die Idee, dass alle gemeinsam in Polen leben könnten; sie will vielleicht doch wieder zurückkommen; schließlich sie könnten auch, alle zusammen, einen Urlaub zusammen verbringen ... Seine Tochter ist angeblich nicht vor Ort, er kann nicht mit ihr reden. Es gehe ihr gut, sagt seine Frau, derzeit werde sie von der Oma betreut.
21.5.2017: Seine Frau hat Geburtstag. Ihr Sohn möchte ihr gerne gratulieren, aber es gelingt nicht, Kontakt aufzunehmen.
26.5.2017: Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe seiner Tochter ist vom Familiengericht Düsseldorf abgelehnt worden. Begründung: Dafür müsste er alle Bereiche des Sorgerechts innehaben, was nicht der Fall ist. Seine Frau hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Tochter. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid sind nicht zulässig, nur die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung, was ggf. eine neue Einschätzung und Änderung des Urteils bewirken könnte. Dies will er mit seinem Düsseldorfer Anwalt versuchen.
Parallel dazu möchte er zusammen mit seinem Toruner Anwalt nunmehr die Rückführung seiner Tochter beantragen. Die Übersetzungen der zahlreichen nötigen Dokumente liegen vor. Der Aufenthaltsort seiner Tochter soll - in Ermangelung brauchbarer Resultate der deutschen wie der polnischen Polizei - von einer Toruner Detektei ermittelt werden.
Ein Vermittlungsversuch mit den Möglichkeiten der Mediation wird über den Verein Mikk e.V. begonnen, ein Brief auf Polnisch nach Torun gesandt.
22.6.2017: Das Düsseldorfer Familiengericht hat einen Verhandlungstermin festgesetzt: den 6.7. um 10 Uhr 30. Seine Frau und seine Tochter sind ebenfalls geladen.
5.7.2017: Der Termin wurde auf den 7.9.2017 verschoben, da sich seine Frau zu seinen Anträgen (Übertragung der Sorge für beide Kinder auf ihn; Herausgabe von Julia) bislang nicht geäußert hat. Die Richterin teilt mit, dass sie nichts entscheiden werde, solange eine solche Stellungnahme nicht vorliege.
Am 7.9. wird Jul mehr als ein halbes Jahr verschwunden sein. Manche Experten halten Kinder dann schon für am neuen Ort integriert. Die Chancen für eine Rückführung schwinden zusehends.