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2. Ausschluss/Befangenheit eines Richters

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Ein Kammermitglied kann an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen (Rule 28 Abs. 2), wenn es

an der Rechtssache ein persönliches Interesse hat,
an der Rechtssache vorher mitgewirkt hat – sei es als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder als Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft,
als ad hoc-Richter (Rule 29) oder über seine Amtszeit hinaus über die Beschwerde entscheiden soll und seine sonstige politische, administrative oder berufliche Tätigkeit mit den Grundsätzen einer richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zu vereinbaren ist,
sich zu der Sache öffentlich, über die Medien etc. in einer Art und Weise geäußert hat, die seine Unparteilichkeit objektiv in Zweifel zieht,
oder sonst ein berechtigter Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit besteht.

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Sieht sich ein Richter als befangen an und will er deswegen von sich aus nicht an der Behandlung der Beschwerde teilnehmen, so hat er den Präsidenten seiner Kammer entsprechend zu informieren, der ihn dann von der Teilnahme an der Rechtssache freistellt (Rule 28 Abs. 3). Bei Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Kammermitglieds entscheidet die Kammer nach Anhörung des Betroffenen, in dessen Abwesenheit (Rule 28 Abs. 4).[65] Ist der nationale Richter betroffen, muss er durch einen ad hoc-Richter nach Rule 29 Abs. 1 lit. c ersetzt werden.

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Einen speziellen Rechtsbehelf zur Geltendmachung eines Befangenheits- oder Ausschlussgrundes in der Person eines Richters sehen weder die EMRK noch die Rules of Court vor. Der Bf. bzw. der Verteidiger sollte bei berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Richters ein schriftliches Ablehnungsgesuch an den Präsidenten der Kammer bzw. der Sektion richten und dieses entsprechend begründen.

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