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gg) Gerichtsgebühren

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Seit 2007 sieht Art. 1022 Code judiciaire für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten eine Verfahrensentschädigung in Form „eine[r] pauschale[n] Beteiligung an den Anwaltsgebühren und -honoraren der Partei, die Recht erhalten hat“, vor. Somit erhält die obsiegende Partei von der anderen für ihre Prozesskosten eine Entschädigung, deren Höhe sich u.a. nach der Bedeutung der Streitsache richtet. Art. 1022 Code judiciaire gilt jedoch nicht für Verfahren vor dem Staatsrat.

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Zwar hat Art. 30 KGSR die Zahlung für Kosten in Form einer „Stempelgebühr“ in Höhe von 200 Euro für Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsanträge bzw. 150 Euro bei Anträgen zum Verfahrensbeitritt eingeführt. Diese entspricht jedoch nicht im Entferntesten einer Prozesskostenerstattung. Infolgedessen lehnte der Staatsrat eine Entschädigung des Klägers – gleich welcher Art – bis 2014 auch konsequent ab.[343] Der Kläger hatte sich vielmehr an ein Zivilgericht zu wenden, wo er die Wiedergutmachung seines erlittenen Schadens geltend machen konnte (die im Zuge des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit an seinen Anwalt gezahlten Gebühren und Honorare wurden dabei als Schaden gewertet). Diese Praxis ging auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zurück,[344] wurde jedoch 2014 weitreichend modifiziert: Seitdem erlaubt es Art. 30/1 KGSR dem Staatsrat, der obsiegenden Partei eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen. Ein königlicher Erlass legt Grundbetrag sowie Ober- und Untergrenze der Entschädigung fest, wobei die Art des Sachverhalts, die Bedeutung der Streitsache und die Finanzkraft der unterliegenden Partei Berücksichtigung finden.[345] Für mögliche Verfahrensbeteiligte existiert dagegen keinerlei Regelung zur Prozesskostenerstattung.

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