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aa) Überprüfung der Tatsachen
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Die für die Verwaltungsstreitsachenabteilung geltende allgemeine Verfahrensordnung bestimmt nichts Näheres über die Art der Sachverhaltsdarstellung.[349] Den Tatsachen kommt jedoch im Rahmen des Verwaltungsprozesses als rein objektives Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Fehlt eine Darstellung des Sachverhalts im Antrag auf Nichtigkeitsklage, ist diese dennoch nicht automatisch unzulässig. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antrag „derart verschwommen formuliert ist, dass dessen Gegenstand nicht [mehr] erkennbar ist“.[350] Hieraus folgt, dass der Klageantrag zwar grundsätzlich eine Darstellung des Sachverhalts umfassen muss, diese jedoch im konkreten Fall auch sehr kurz ausfallen oder ganz weggelassen werden kann, wenn der Antrag bereits aus sich heraus verständlich ist. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt gilt, außer wenn diese Tatsachen offensichtlich unzutreffend sind, als nachgewiesen,[351] wenn die beklagte Behörde nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ihre Verwaltungsdokumente übermittelt.[352]
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Ist eine nähere Untersuchung des Sachverhalts erforderlich, kann diese gem. Art. 25 KGSR vom Staatsrat angeordnet und entweder während der Anhörung vor dem Staatsrat, vor einem Richter des Staatsrates oder einem Mitglied des Auditorats durchgeführt werden. Zeugen können unter Eid vernommen, Sachverständige zu bestimmten Fragen gehört und „Beweisaufnahmen vor Ort“[353] durchgeführt werden.