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hh) Begründungspflicht

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Art. 149 Belg. Verf. sieht eine Begründungspflicht für jedes Rechtsprechungsorgan vor;[346] das gilt auch für solche, die von den föderierten Teilgebieten Belgiens eingerichtet worden sind.[347] Die KGSR greifen dies in Art. 28 auf. Damit besteht eine Begründungspflicht bezüglich aller von den Parteien vorgetragenen Rechtsgründe.

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