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Die Aufstellung des „Werwolfs“ für den Kampf ohne Ende

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Als Ausdruck des fanatischen Kampfwillens der für „Freiheit und Ehre“ des deutschen Volkes kämpfenden NS-„Freiheitskämpfer“ wurde ferner im Herbst 1944 der „Werwolf“ als eine „aus nationalsozialistischem Geist geborene Organisation“ zur Durchführung besonderer Aufgaben hinter den feindlichen Linien auf deutschem Boden gebildet.13 Sie stand unter geheimer Leitung des SS-Obergruppenführers und „Reichswerwolfs“, Hans Prützmann, im Stabe Himmlers.

Nach erfolgter Besetzung durch gegnerische Truppen sollte der „Werwolf“ im Rücken des Feindes den Sabotagekampf und Kleinkrieg ohne Beschränkung in den Mitteln aufnehmen sowie die deutsche Bevölkerung von jeglicher Zusammenarbeit mit den Alliierten abhalten. Plakate mit der Aufschrift „Der Werwolf ist da, wer sich ergibt, wird erschossen!“ hingen in den letzten Kriegstagen an vielen Hauswänden des westlichen Reichsgebietes, um insbesondere vor der vielerorts festgestellten – und von Goebbels sehr beklagten – Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den angloamerikanischen Besatzungstruppen zu warnen.

Durch einen Rundfunkappell wurde der „Werwolf“ auf Anweisung von Goebbels am Ostersonntag, dem 1. April 1945, als angeblich „spontane Untergrundbewegung“ in den besetzten deutschen Gebieten bekannt gemacht.14 Das Motto der über den „Werwolf“-Sender verkündeten Proklamation lautete: „Haß ist unser Gebet und Rache ist unser Feldgeschrei“; alle Mittel seien recht, dem Feind zu schaden, so hieß es. Die Terrorakte der fanatischen, meist jugendlichen „Werwolf“-Leute standen außerhalb des Kriegsvölkerrechts. Sie blieben jedoch vereinzelte Aktionen und entwickelten sich nicht zu einem umfassenden „Volks“- und Guerilla-Krieg, den die NS-Führung erhofft hatte.

Als spektakulärste kriminelle Aktion ist die auf Himmlers Befehl von einem hinter der Westfront abgesetzten „Werwolf“-Kommando durchgeführte Ermordung des Aachener Oberbürgermeisters Franz Oppenhoff am 25. März 1945 zu verzeichnen. Sie erfolgte, weil sich dieser angeblich als Verräter in der seit 21. Oktober 1944 von den Alliierten besetzten Stadt dem Gegner zur Verfügung gestellt hatte. Die Täter konnten erst 1949 bestraft werden. Glücklicherweise fanden die Aufrufe zur Bildung des „Werwolfs“ unter der Bevölkerung und den Soldaten kein großes Echo, obwohl NSDAP-Reichsleiter Bormann die Gauleiter bedrängte, mit Hilfe zuverlässiger Parteigenossen Personal für die „Werwolf“-Organisation zu benennen.

Noch Anfang April 1945 führte auch die Luftwaffenführung eine spektakuläre „Werwolf“-Aktion durch. Als selbstmörderisches Rammjäger-Unternehmen ließ sie einen Einsatz gegen die an Zahl weit überlegenen alliierten Bomber fliegen, ohne aber den Strom der einfliegenden Feindflugzeuge aufhalten zu können.15 Erst nach Hitlers Tod wurden schließlich von der Regierung Dönitz am 5. Mai 1945 weitere „Werwolf“-Aktionen im westlichen Gebiet des Reiches als illegale Kampftätigkeit untersagt.

Im März und April 1945 häuften sich noch einmal die Durchhalteappelle der NS-Führung. Mehrfach rief Hitler zu „Sein oder Nichtsein“ auf. Reichsleiter Bormann feuerte aus Berlin zum heroischen Kampf an. Anfang April verkündete er: „Der Kampf gegen den im Reich eingedrungenen Gegner ist überall mit aller Unnachgiebigkeit und Unerbittlichkeit zu führen. Gauleiter und Kreisleiter [. . .] kämpfen in ihrem Gau und Kreis, siegen oder fallen. Ein Hundsfott, wer seinen vom Feind angegriffenen Gau ohne ausdrücklichen Befehl des Führers verläßt, wer nicht bis zum letzten Atemzug kämpft.“16

Zur Unterstreichung der Forderung nach unerbittlicher „Kampfentschlossenheit und Hingabe bis zum Äußersten“ wurden am 15. Februar 1945 auf Befehl Hitlers durch den Reichsjustizminister Otto Thierack in den feindbedrohten Gebieten Standgerichte gebildet, die von Parteifunktionären ernannt und eingesetzt wurden (vgl. Dokument 3 auf S. 163 f.).17 Sie waren für alle Straftaten zuständig, „durch die die deutsche Kampfkraft oder Kampfentschlossenheit gefährdet“ wurde, und bestanden aus einem Strafrichter, einem politischen Leiter der NSDAP oder sonstiger Parteigliederung sowie einem Offizier der Wehrmacht oder Führer der Waffen-SS und Polizei. Himmler ließ ab 26. Februar 1945 noch zusätzliche „Sonderstandgerichte zur Bekämpfung von Auflösungserscheinungen“ einrichten.

Am 9. März setzte Hitler zudem ein besonderes „Fliegendes Standgericht“ unter Generalleutnant Rudolf Hübner ein, das ihm direkt unterstellt war und die „Aufträge“ von ihm persönlich erhielt. Es war für alle strafbaren Handlungen von Angehörigen der Wehrmachtsteile und der Waffen-SS ohne Unterschied des Ranges zuständig und besaß ein uneingeschränktes Bestätigungsrecht für alle Urteile, um diese sofort vollstrecken zu können.18 Die ersten Todesurteile dieses mobilen Mordapparates wurden am 13. März nach dem militärischen Verlust der Rhein-Brücke von Remagen gegenüber den angeblich verantwortlichen Offizieren gefällt und sofort vollstreckt. Tausende Bürgerinnen, Bürger und Soldaten fanden durch diese Nazi-Gerichte, die kaum etwas mit Recht und Gerechtigkeit zu tun hatten, noch bis zum Kriegsende den Tod. Unter diesen Ermordeten befanden sich auch Volkssturmmänner und Zivilisten, die den weiteren nutzlosen Kampf und die unnötige Zerstörung ihrer Heimatorte und -gemeinden angesichts der heranrückenden Alliierten verhindern wollten und dann noch – wie z. B. im Falle von Brettheim – wenige Tage vor dem Kriegsende von fanatischen SS-Angehörigen durch ein Standgericht zum Tode verurteilt wurden. In den letzten Kriegsmonaten wurden etwa monatlich 500 Todesurteile gefällt, von denen viele sofort vollstreckt wurden; während des gesamten Ersten Weltkrieges waren es vergleichsweise ca. 150 Todesurteile gewesen.

1945

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