Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 132

e) Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, § 382 AO

Оглавление

252

§ 382 AO schützt die vollständige Erfassung der Einfuhrabgaben und dient der Sicherung der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenzen des EU-Zollgebiets und der Freizonengrenzen.[34] Zu diesem Zweck werden Vorbereitungshandlungen, die geeignet sein können, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu verkürzen, bußgeldrechtlich geahndet. Da es z.Zt. jedoch in der EU keine Ausfuhrzölle gibt, ist die Gefährdung von Ausfuhrabgaben nicht möglich.[35] Auch bei § 382 AO handelt es sich um eine Blankettvorschrift, die durch die Zoll- und Verbrauchssteuergesetze, die dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie durch die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft[36] ausgefüllt wird. § 382 Abs. 4 AO enthält diesbezüglich eine Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, durch Rechtsverordnung die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu bezeichnen, bei deren Verletzung § 382 AO Anwendung findet (vgl. z.B. § 30 Abs. 4–7 ZollVO). Für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gilt gem. § 382 Abs. 1 AO ein Rückverweisungsvorbehalt; d.h. § 382 AO ist nur anwendbar, wenn Zollvorschriften explizit für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

253

Einfuhrabgaben i.S.v. § 382 Abs. 1 AO sind gem. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK Zölle, Abschöpfungen, Einfuhrumsatzsteuer und die für eingeführte Ware zu erhebenden Verbrauchssteuern sowie bei der Einfuhr erhobene Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der Sonderregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.[37]

Das Zollrecht enthält in §§ 30, 31 ZollVG einen abschließenden Verweisungskatalog, in dem sämtliche Zollordnungswidrigkeiten genannt sind.[38] Zu beachten ist im Rahmen der Verteidigung auch die Vorschrift gem. § 32 ZollVG, wonach leichte Zollstraftaten oder –ordnungswidrigkeiten im grenzüberschreitenden Reiseverkehr – statt mit Strafen oder Geldbußen – grundsätzlich mit einem „Zuschlag“ geahndet werden können, wenn die Einfuhr ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt und der Einfuhrabgabenbetrag 130 € nicht übersteigt (siehe Ausnahmen gem. § 32 Abs. 2 ZollVG).

254

Gemäß § 382 Abs. 3 AO ist die Ordnungswidrigkeit gem. § 382 AO gegenüber der leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO subsidiär und tritt gem. § 21 OWiG gegenüber einer Steuerhinterziehung zurück. Da für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes gem. § 382 AO einfach Fahrlässigkeit genügt, greift die Subsidiaritätsklausel nicht, wenn dem Täter zwar weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit, jedoch einfache Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.[39]

§ 382 AO stellt gegenüber § 381 AO eine Sondervorschrift dar.[40]

255

Die Regelungen über die strafbefreiende Selbstanzeige finden keine Anwendung; gleichwohl ist im Fall der Selbstanzeige an die Einstellungsmöglichkeit gem. § 47 OWiG zu denken.

Ordnungswidrigkeiten gem. § 382 AO können mit Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

Подняться наверх