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bb) Verletzung der Aufsichtspflicht, § 130 OWiG

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§ 130 OWiG ahndet die Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten und kann auch bei steuerlich relevanten Sachverhalten Anwendung finden.[44]

Wer als Inhaber eines Betriebes oder als vertretungsberechtigtes Organ gem. § 9 OWiG vorsätzlich oder fahrlässig diejenigen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, handelt ordnungswidrig gem. § 130 OWiG. Somit wird gem. § 130 OWiG das Aufsichts- oder Organisationsverschulden in Bezug auf unternehmensbezogene Pflichten geahndet.[45] Da § 130 OWiG auch die Einhaltung der steuerrechtlichen Regelkonformität, die sog. Tax Compliance, betrifft, haben Unternehmen in den letzten Jahren mit erheblichem Aufwand Compliance-Strukturen geschaffen, um etwa durch innerbetriebliche Funktions- und Informationssysteme die richtige Anwendung und Überprüfung steuerrechtlicher Vorgaben und Fristen, die Erfüllung steuerlicher Mitwirkungs- und Zahlungspflichten sowie die Einhaltung von Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten zu gewährleisten.[46]

Von hoher praktischer Relevanz erwies sich in den letzten Jahren die Einhaltung des Abzugsverbotes gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 10 EStG bei korruptivem Verhalten; danach dürfen Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die betreffende Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Selbst wenn dem Inhaber oder Leiter des Unternehmens in diesen Fällen keine vorsätzliche Straftat gem. §§ 299 f. oder §§ 333 ff. StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechung und Vorteilsgewährung) bzw. keine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO nachgewiesen werden kann, kommt bei fahrlässiger Unterlassung von Überwachungspflichten eine Ahndung gem. § 130 OWiG in Betracht, zumal in diesen Fällen gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 10 S. 2 und 3 EStG zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einerseits und den Finanzbehörden andererseits gegenseitige Unterrichtungspflichten bestehen.[47] Das Steuergeheimnis ist hier i.S.v. § 30 Abs. 4 Ziff. 2 AO aufgehoben.

Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, kann eine Geldbuße gem. § 130 Abs. 3 OWiG bis zu 1 Mio. € verhängt werden; ist die Pflichtverletzung lediglich mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Die Ordnungswidrigkeit des § 130 OWiG kann auch zu einer Verbandsgeldbuße für das Unternehmen nach § 30 OWiG führen.

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