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aa) Steuergesetze

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Eigene Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten:

§ 50c EStG bei Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 45d EStG;
§ 50e EStG bei Nichtanmeldung geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten;
§ 26a UStG bei Verletzung umsatzsteuerlicher Aufbewahrungs- oder Meldepflichten;
§ 26b UStG bei Schädigung des Umsatzsteueraufkommens;[43]
§ 33 Abs. 4 ErbStG bei Verletzung der Anzeigepflicht im Todesfall;
§§ 31a, 31b ZollVG bei Verletzung zollrechtlicher Anzeigepflichten;
§§ 160 ff. StBerG bei unerlaubter Hilfe in Steuersachen, bei unbefugter Nutzung der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ o.Ä., Verletzung spezifischer Pflichten von Lohnsteuerhilfevereinen;
§§ 132 f. WPO Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen, Verletzung von Berufsbezeichnungen.
Verteidigung in Steuerstrafsachen

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