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f) Unzulässiger Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383 AO
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§ 46 Abs. 4 AO untersagt den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen aus dem Steuerverhältnis zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung. Ausgenommen sind lediglich die Fälle der Sicherheitsabtretung; der geschäftsmäßige Erwerb oder die Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche ist Unternehmen gestattet, denen das Betreiben von Bankgeschäften i.S.d. § 32 KWG erlaubt ist.
Die jeweiligen Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen ergeben sich aus der AO oder aus den Einzelsteuergesetzen.[41]
Hervorzuheben ist, dass eine Ordnungswidrigkeit gem. § 383 AO nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. § 377 Abs. 2 AO, § 10 OWiG).
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Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist auch hier nicht möglich, wobei eine Nichtverfolgung bzw. Einstellung gem. § 47 OWiG stets in Betracht kommen kann, wenn der Täter den ohnehin gem. § 134 BGB i.V.m. § 46 Abs. 4 AO nichtigen, verbotswidrigen Erwerb rückgängig macht.[42]
Das Bußgeld beträgt bei § 383 Abs. 2 AO bis zu 50.000 €.
Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts › III. Steuerordnungswidrigkeiten › 2. Steuerordnungswidrigkeiten außerhalb der AO