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d) Gefährdung von Verbrauchssteuern, § 381 AO

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Der Bußgeldtatbestand gem. § 381 AO ist ebenfalls eine Blankettvorschrift, die durch die Verbrauchssteuergesetze und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen ausgefüllt wird.[29] Gesetzestechnisch ist bei § 381 AO die Besonderheit des Rückverweisungsvorbehalts zu beachten, d.h. § 381 AO kann nur erfüllt sein, wenn in den jeweiligen Verbrauchssteuergesetzen oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung selbst wieder auf § 381 AO verwiesen wird. Dies ist zwischenzeitlich bei allen Verbrauchssteuergesetzen und -verordnungen der Fall.[30]

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§ 381 AO tritt gegenüber einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung zurück; dies folgt aus § 21 OWiG und der Subsidiaritätsklausel des § 381 Abs. 2 AO. Auch tritt § 381 AO hinter die Sondervorschrift der Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gem. § 382 AO zurück.

Allerdings geht § 381 AO der Steuergefährdung gem. § 379 AO als Sonderdelikt vor.[31]

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Der subjektive Tatbestand gem. § 381 AO erfordert Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Aufgrund der unübersichtlichen, unsystematischen und unklaren Vorschriften des Verbrauchssteuerrechts ergeben sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten beim Nachweis einer leichtfertigen Begehung, wenn dem Täter kein vorsätzliches Verhalten angelastet werden kann.[32]

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Die Vorschriften über die strafbefreiende Selbstanzeige sind mangels Verweisung in § 381 AO nicht anwendbar. Liegt bei vollendeter Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung eine wirksame Selbstanzeige vor, besteht auch hier Streit darüber, ob die Ahndung einer parallel begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 381 AO ebenfalls ausgeschlossen ist.[33]

Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 381 AO kann mit Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

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