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b) Steuergefährdung, § 379 AO

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Mit der Bußgeldvorschrift des § 379 AO werden Handlungen erfasst, die zur Vorbereitung einer Steuerverkürzung geeignet sind.[16] Hierbei handelt es sich gem. § 379 Abs. 1 AO um Tätigkeiten, durch die Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden sollen:

das Ausstellen unrichtiger Belege (Ziff. 1),
das Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt (Ziff. 2),
oder fehlerhafte Buchungen bzw. Aufzeichnungen (Ziff. 3).

Durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand gem. § 379 Abs. 1 Ziff. 2 AO soll insbesondere der über das Internet betriebene Handel mit Belegen als Vorbereitungshandlung für eine Steuerhinterziehung unterbunden werden.[17]

Sodann sind gem. § 379 Abs. 2 und 3 AO insbesondere die nachfolgenden Handlungen bußgeldbewehrt:

die Verletzung von Mitteilungspflichten gem. § 138 Abs. 2 AO oder die Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gem. § 154 Abs. 1 AO (Abs. 2);
eine Zuwiderhandlung gegen Auflagen gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO (Abs. 3).

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§ 379 AO stellt einen subsidiären Gefährdungstatbestand dar, der keine Anwendung findet, wenn ein Erfolgsdelikt, etwa eine Straftat gem. § 370 AO oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 378 AO, gegeben ist.[18]

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Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz oder Leichtfertigkeit, wobei im Sonderfall des § 379 Abs. 3 AO (Auflagenverstoß) schon einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz und Leichtfertigkeit müssen sich jedoch auch auf das Ermöglichen einer Steuerverkürzung beziehen.[19]

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Die Tatbestände gem. § 379 AO können mit Geldbußen bis zu 5.000 € geahndet werden.

Eine Selbstanzeige ist gem. § 379 AO nicht vorgesehen; sie kommt erst dann in Betracht, wenn die bloße Gefährdung des Steueraufkommens in einen Verletzungstatbestand übergeht. Da dieses Ergebnis den Täter bei vollendeter Steuerverkürzung in unbilliger Weise privilegieren würde, sind die Finanzbehörden gehalten, von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens abzusehen oder ein Verfahren gem. § 47 OWiG einzustellen, wenn der Täter den ordnungswidrigen Zustand beseitigt, bevor aus der Tat ein Schaden entstanden ist.[20]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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