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h) Besonders schwere Fälle, § 370 Abs. 3 AO

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Liegt eines der Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO vor, ist ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. In diesen gesetzlichen Regelbeispielen besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass ein besonders schwerer Fall gegeben ist und es bedarf grundsätzlich keiner weiteren Prüfung mehr, ob der erhöhte Strafrahmen angewendet werden kann. Diese Indizwirkung kann jedoch bei gleichzeitigem Vorliegen mildernder Strafzumessungsgründe wieder entfallen und zur Verneinung des besonders schweren Falles führen. Dagegen kann auch in den Fällen, in denen kein tatbestandlich bestimmtes Regelbeispiel gegeben ist, eine unbenannte Strafschärfung zu bejahen sein, wenn sich das Gewicht von Unrecht und Schuld bei einer Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte gem. § 46 StGB von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.[68]

Die Regelbeispiele nach § 370 Abs. 3 Ziff. 1–5 AO im Einzelnen:

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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