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c) Gefährdung von Abzugssteuern, § 380 AO

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Abzugssteuern sind Steuern, die ein Dritter für den Steuerschuldner einbehält und an das Finanzamt abzuführen hat. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen; somit handelt es sich auch bei § 380 AO um eine Blankettvorschrift.[21]

Die Steuerabzugsbeträge sind vollständig und rechtzeitig einzubehalten und danach an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nach h.M. ist der objektive Tatbestand gem. § 380 Abs. 1 AO schon dann erfüllt und die Tat vollendet, wenn nur eine der in Abs. 1 genannten Tatalternativen vorliegt bzw. eine entsprechende Verpflichtung nicht erfüllt wird, d.h. wenn die Abzugssteuern nicht oder nicht rechtzeitig einbehalten oder nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt wurden.[22]

Die Ordnungswidrigkeit des § 380 AO kann vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden.

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Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Tatbestand des § 380 AO dann nicht erfüllt ist, wenn die Abzugssteuern zwar nicht einbehalten, die Steuern aber gleichwohl abgeführt wurden. Dies gilt insbesondere für den Fall der Nettolohnabrede; hier ist die Einbehaltung der Lohnsteuer – aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – bereits begrifflich ausgeschlossen und der Arbeitgeber hat die auf einen fiktiven Bruttolohn entfallende Lohnsteuer ohne vorherigen Einbehalt abzuführen. § 380 AO kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die geschuldeten Abzugssteuern nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeführt werden.[23]

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Eine Rechtfertigung bei nicht rechtzeitig abgeführten Steuerabzugsbeträgen, d.h. wenn die Zahlungen nach dem gesetzlichen Zahlungstermin erfolgen, kommt in Betracht, wenn die Steuer vor diesem Termin gestundet war. Allgemein gilt, dass eine Stundung nach dem Fälligkeitstermin die Rechtswidrigkeit und damit die tatbestandliche Vollendung nicht beseitigt. Wird dem Steuerpflichtigen jedoch nachträglich eine Stundung eingeräumt und waren die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür bereits vor dem Fälligkeitstermin gegeben, hat der Verteidiger mit dem Hinweis auf eine fehlerfreie Ermessensausübung gem. § 47 OWiG auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken.[24]

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Die Gefährdung von Abzugssteuern ist gegenüber sämtlichen Verkürzungsdelikten subsidiär. Dies gilt insbesondere, wenn auch der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO erfüllt ist, zumal § 380 AO gem. § 21 OWiG hinter den Straftatbestand zurücktritt. Hat der Täter neben einer Gefährdung von Abzugssteuern gem. § 380 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO begangen, ist die Subsidiaritätsklausel gem. § 380 Abs. 2 AO zu beachten.

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Wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung objektiv und subjektiv nachgewiesen ist, das Strafverfahren jedoch gem. § 153 oder gem. § 153a StPO eingestellt oder im Bußgeldverfahren von der Verhängung einer Geldbuße gem. § 47 OWiG abgesehen wird, lebt die Ahndungsmöglichkeit nach § 380 AO materiell-rechtlich wieder auf. Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer wirksamen Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO.[25]

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Sanktionsfreiheit durch Selbstanzeige kann der Täter einer Ordnungswidrigkeit gem. § 380 AO nicht erlangen.[26] Ob bei gleichzeitig begangener Steuerhinterziehung gem. § 370 AO oder leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO eine Selbstanzeige die wieder auflebende Ahndungsmöglichkeit nach § 380 AO ausschließt, ist streitig.[27] Auch hier ist, wie bei § 379 AO, eine sachgerechte Lösung zumindest über § 47 OWiG anzustreben.[28]

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Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 380 AO kann mit Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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