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e) Verstöße gegen das Verbringungsverbot, § 370 Abs. 5 AO

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§ 370 Abs. 5 AO stellt klar, dass Steuern grundsätzlich auch insoweit hinterzogen werden können, wenn ein Verbringungsverbot bezüglich bestimmter Waren besteht.[62] Einfuhr- und Ausfuhrabgaben können somit auch dann verkürzt werden, wenn die betreffenden Produkte überhaupt nicht hätten eingeführt werden dürfen. Zu prüfen ist jedoch in diesen Fällen stets, ob überhaupt ein Zoll- oder Steueranspruch entstanden ist (s. Art. 212 S. 2 ZK).[63]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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