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cc) Adressatenkreis

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Adressaten des Handelns oder Unterlassens i.S.v. § 370 Abs. 1 AO müssen Finanzbehörden oder andere Behörden sein. Während die Finanzbehörden in § 6 Abs. 2 AO aufgeführt sind, kommen als andere Behörden nur solche in Betracht, die für eine steuerlich erhebliche Entscheidung zuständig sein können (z.B. Bauämter oder Gemeinden).[23] Aufgrund dieses Kriteriums sind Täuschungshandlungen gegenüber Privatpersonen grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig; etwas anderes gilt jedoch, wenn ein gutgläubiger Dritter, z.B. ein Steuerberater, unrichtige oder unvollständige Angaben mit Willen des Steuerpflichtigen an das Finanzamt oder an eine andere Behörde weiterleiten soll (mittelbare Täterschaft).[24]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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