Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 100

b) Tathandlungen

Оглавление

181

§ 370 Abs. 1 AO beschreibt in Ziff. 1–3 drei verschiedene Tatbestandsalternativen bzw. Begehungsweisen:

unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (Ziff. 1),
in Unkenntnis lassen über steuerlich erhebliche Tatsachen (Ziff. 2),
Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (Ziff. 3).

Durch Ziff. 2 wird klargestellt, dass auch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen als echtes Unterlassungsdelikt[13] den aktiven Begehungsformen gem. Ziff. 1 gleichgestellt ist.

182

Der Strafvorwurf beruht auf einem Verstoß gegen die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach der AO und den einzelnen Steuergesetzen. Dagegen stellt die bloße Nichtzahlung einer Steuer grundsätzlich kein strafbares Verhalten dar.[14] Nur soweit steuerliche Erklärungspflichten bestehen, kommt ein tatbestandsmäßiges Handeln in Betracht; Lücken im Steuergesetz wirken sich auf das Steuerstrafrecht aus.[15] Eine Begrenzung der steuerlichen Erklärungspflichten aus dem nemo-tenetur-Prinzip enthält § 393 Abs. 1 S. 2 AO.[16]

Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bzw. das In-Unkenntnislassen der Finanzbehörden können sich nur auf solche Tatsachen beziehen, die steuerlich erheblich sind. Dabei setzt die Verwirklichung des Straftatbestandes jedoch keine Täuschung des zuständigen Finanzamtes voraus; vielmehr genügt es, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Steuerverkürzung oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil ursächlich werden.[17] Selbst bei positiver Kenntnis des Finanzbehörden über die Unrichtigkeit der Angaben und über sämtliche Tatsachen, die eine richtige Steuerfestsetzung erlaubt hätten, ist der Tatbestand gem. § 370 Abs. 1 AO verwirklicht.[18]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

Подняться наверх