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1. Steuerhinterziehung, § 370 AO

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§ 370 Abs. 1 AO normiert den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung. Hierbei handelt es sich um eine bloße Blankettvorschrift; d.h. die Strafandrohung gem. § 370 AO knüpft tatbestandsmäßig an einen Pflichtenverstoß an, der in einem materiellen Steuergesetz – einem sog. Ausfüllungsgesetz – näher umschrieben wird. Ob und in welcher Höhe eine Steuerverkürzung vorliegt, kann folglich nur anhand aller im Einzelfall einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts festgestellt werden.[1] Im Übrigen verweist § 369 Abs. 2 AO deklaratorisch auf die Geltung der allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.[2] Aus dieser Gesetzestechnik ergibt sich die Notwendigkeit für Anklagesatz und Urteilstenor, neben § 370 AO auch die jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften aufzuführen, gegen die der Steuerschuldner verstoßen haben soll.[3]

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Normierungstechnik des § 370 AO werden vom BVerfG nicht geteilt.[4]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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