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c) Gericht und Steuerrecht

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Die Ausführungen zur Staatsanwaltschaft gelten für die Gerichte entsprechend. Wie die Staatsanwaltschaften so sind auch die Gerichte für die Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen durch die Einrichtung der Wirtschaftsstrafkammern gem. § 74c GVG auf diesen besonderen strafrechtlichen Bereich eingestellt. Im Steuerstrafrecht setzen sich die für die Staatsanwaltschaft aufgezeigten Probleme fort. Die Möglichkeit des § 396 AO wird indessen, aus welchen Gründen auch immer, kaum genützt.[88] Über die Gründe kann man spekulieren. Ein Grund mag im Selbstverständnis des Strafjuristen liegen, alles Rechtliche zu beherrschen und allein die richtige Lösung finden zu können unbeschadet der Komplexität des Rechtsgebiets.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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