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d) Vorsatz

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Eine Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei schon Eventualvorsatz ausreicht.[58] Voraussetzung ist, dass der Täter „den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will“.[59] Dabei muss der Täter nach h.M. weder die anwendbaren steuerlichen Vorschriften noch ihre konkreten Auswirkungen auf den Verkürzungsumfang kennen; vielmehr genügt die „Parallelwertung in der Laiensphäre“, dass die Verwirklichung eines Steueranspruchs beeinträchtigt oder ein Steuervorteil erlangt wird, auf den der Täter keinen Anspruch hat.[60]

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Bei der Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO ist zu beachten, dass bedingter Vorsatz – selbst bei hoher Komplexität der relevanten Steuervorschriften – von der Rechtsprechung bereits dann bejaht wird, wenn der Steuerpflichtige den Steueranspruch zwar nicht kennt, sondern lediglich für möglich hält und sich mit dessen Verkürzung abfindet. Auch bei bloßen Zweifeln an der Richtigkeit der bisherigen Steuererklärungen oder USt-Voranmeldungen soll Eventualvorsatz vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörden über seinen Zweifel nicht informiert oder keinen sachkundigen Rat einholt.[61]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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