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bb) Landgericht

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Parallel zur Konzentration von Steuerstrafsachen beim Amtsgericht nach § 391 AO eröffnet § 74c Abs. 3 GVG die Möglichkeit, bei einem Landgericht Wirtschaftsstrafsachen und damit auch Steuerstrafsachen zu konzentrieren. Die Zuständigkeitsregelung ist dem Landesgesetzgeber übertragen.[87]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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