Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 88

bb) Landgericht

Оглавление

171

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen regeln die §§ 73 ff. GVG. Als erkennende Gerichte sind die Strafkammern mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt. Nach § 76 Abs. 2 GVG besteht die Möglichkeit auf den dritten Berufsrichter zu verzichten. Für Straftaten nach dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht ist gem. § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG die Wirtschaftsstrafkammer als Große Strafkammer funktionell zuständig, wenn die Katalogtat von besonderer Bedeutung ist oder die Rechtsfolgenkompetenz des Amtsgerichts nicht ausreicht. Als Berufungsstrafkammer ist die Wirtschaftsstrafkammer als Kleine Strafkammer nach § 76 Abs. 1 GVG zuständig, wenn das Urteil in einer Wirtschaftsstrafsache im 1. Rechtszug vom Schöffengericht erlassen worden ist.[86] Bei Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen, § 76 Abs. 3 GVG.

172

Das Rangverhältnis zwischen der Wirtschaftsstrafkammer und den anderen (Spezial- und allgemeinen) Strafkammern des Landgerichts regeln § 74e GVG und § 209a StPO. Danach geht die Wirtschaftsstrafkammer den allgemeinen Strafkammern im Range vor. Außerhalb der Hauptverhandlung und als Beschwerdegericht entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern, im Berufungsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein, § 76 GVG.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

Подняться наверх