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dd) Pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

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§ 370 Abs. 1 Ziff. 3 AO erfasst die Sonderfälle, in denen die Steuer ohne die Mitwirkung der Finanzbehörde durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Hierbei dienen die Steuerzeichen oder Steuerstempel dem Nachweis der Entrichtung der geschuldeten Steuern. Ein pflichtwidriges Unterlassen liegt auch dann vor, wenn die betreffenden Zeichen nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe verwendet werden. Relevanz besitzt diese Vorschrift heute nur noch bei der Tabaksteuer, die nach § 12 Abs. 1 TabStG durch Entwertung von Tabaksteuerbanderolen und durch das Anbringen dieser entwerteten Banderolen an den Kleinverkaufspackungen entrichtet wird.[25]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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