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aa) Tatsachen und Rechtsauffassung

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Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Umstände der realen Welt, die von Werturteilen und Rechtsauffassungen abzugrenzen sind. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dort, wo Tatsachen – unter Zugrundelegung einer von der h.M. abweichenden Rechtsauffassung – entweder nur zusammengefasst oder teilweise weggelassen werden.[19] Zwar darf ein Steuerpflichtiger auch abweichende Rechtsauffassungen vertreten, um zu seinen Gunsten eine Änderung der Rechtsprechung herbeizuführen; zur Vermeidung eines Strafbarkeitsrisikos ist er jedoch gehalten, sämtliche steuerrechtlich relevanten Tatsachen richtig und vollständig vorzutragen.[20] Dies gilt insbesondere bei Umgehungsgeschäften i.S.d. § 42 AO, welche als solche grundsätzlich nicht strafbar sind. Allerdings ist der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige das Umgehungsgeschäft durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden verschleiert und dadurch die Feststellung der Umgehung bzw. Minderung der Steuerpflicht verhindert oder zumindest erschwert.[21] Nur eine Mitteilung sämtlicher Tatsachen, die eine Prüfung des § 42 AO überhaupt erst ermöglichen, lässt den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO entfallen.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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