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bb) Erheblichkeit
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Steuerlich erheblich sind solche Tatsachen, die zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes notwendig sind, d.h. sie müssen erforderlich sein, um Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils festzustellen. Darüber hinaus sind auch Tatsachen erheblich, welche die Finanzbehörden zur Einwirkung auf den Steueranspruch veranlassen könnten (z.B. Stundung oder Fortsetzung der Vollstreckung, Auswahl der Vollstreckungsmaßnahme).[22]