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f) Ausländische Steuern

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Eine Erweiterung des Strafrechtsschutzes für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchssteuern anderer EU-Mitgliedstaaten oder eines Mitgliedstaats der europäischen Freihandelsassoziation oder eines mit dieser assoziiertem Staat enthält § 370 Abs. 6 AO.[64]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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