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Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts › II. Straftatbestände außerhalb der AO

II. Straftatbestände außerhalb der AO

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsII. Straftatbestände außerhalb der AO › 1. Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens, § 26c UStG

1. Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens, § 26c UStG

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Die Ordnungswidrigkeit gem. § 26b UStG, nämlich die Nichtentrichtung oder unvollständige Entrichtung einer gem. § 14 UStG ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt, wird gem. § 26c UStG[1] zur Straftat, wenn die Begehung des § 26b UStG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat,[2] erfolgt. § 26c UStG schließt damit eine Strafbarkeitslücke, die insbesondere bei Umsatzsteuerkarussellen bestand.[3] Liegt eine strafbare Steuerhinterziehung vor, etwa in den Fällen der Nicht- oder Falschanmeldung, kommt eine Strafbarkeit gem. § 26c UStG nicht in Betracht.[4]

Typischerweise lassen die Täter Waren zwischen verschiedenen Firmen „kreisen“, geben jeweils korrekte USt-Erklärungen ab, entrichten die geschuldete Umsatzsteuer jedoch nicht. Die strafbewehrte Verpflichtung zur USt-Erklärung wird hier zwar eingehalten, die geschuldete Umsatzsteuer aber nicht entrichtet. Da die bloße Nichtzahlung von Steuern – bei wahrheitsgemäßen und rechtzeitigen Steuererklärungen oder Voranmeldungen – den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt, war dieses Verhalten vor Einführung des § 26c UStG nicht strafbar.[5]

§ 26c UStG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Streitig und in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist die Frage, ob die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO besteht oder nicht.[6] Wird dies verneint, bleibt dem Täter gleichwohl die Möglichkeit der Schadenskompensation gem. § 46a StGB, die vorliegend in besonderem Maße strafmildernd zu berücksichtigten ist, zumal gerade die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer unter Strafe gestellt wird.

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsII. Straftatbestände außerhalb der AO › 2. Rennwett- und Lotteriegesetz

2. Rennwett- und Lotteriegesetz

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Nach § 23 des Rennwett- und Lotteriegesetzes[7] wird wegen Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO auch bestraft, wer im Inland den Vertrieb unversteuerter ausländischer Lose oder ausländischer Ausweise über Ausspielungen besorgt.

Der Strafrahmen richtet sich ebenfalls nach § 370 AO.

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsII. Straftatbestände außerhalb der AO › 3. Kirchensteuer

3. Kirchensteuer

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Die Strafvorschriften der Abgabenordnung finden auf hinterzogene Kirchensteuer grundsätzlich keine Anwendung.[8] Von der Möglichkeit, die Strafvorschriften der AO für anwendbar zu erklären, hat bislang nur das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht.[9] Umstritten bleibt, ob die Hinterziehung von Kirchensteuer in allen anderen Bundesländern evtl. als Betrug gem. § 263 StGB strafbar ist.[10]

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsII. Straftatbestände außerhalb der AO › 4. Abgabengesetze der Länder

4. Abgabengesetze der Länder

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Die Abgabengesetze der Länder verweisen zum Teil auf die Strafvorschriften der Abgabenordnung.[11] Dies ist erforderlich, soweit nicht unmittelbar Bundesrecht gilt.

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsII. Straftatbestände außerhalb der AO › 5. Wertzeichenfälschung

5. Wertzeichenfälschung

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Gem. § 369 Abs. 1 Ziff. 3 AO handelt es sich auch bei der Wertzeichenfälschung gem. §§ 148, 149 StGB um Steuerstraftaten, soweit sich die dort genannten Tathandlungen auf Steuerzeichen, d.h. auf Tabaksteuerbanderolen, beziehen.

In diesen Fällen ist im Hinblick auf die strafrechtlichen Nebenfolgen § 150 StGB zu beachten. Demnach wird bei banden- oder gewerbsmäßiger Begehung der erweiterte Verfall gem. § 73d StGB angeordnet; im Übrigen unterliegen sämtliche gefälschten und entwerteten Geldzeichen sowie die eingesetzten Tatmittel der Einziehung.

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsII. Straftatbestände außerhalb der AO › 6. Begünstigung

6. Begünstigung

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Begünstigung i.S.d. § 369 Abs. 1 Ziff. 4 AO ist nur die wirtschaftliche Begünstigung gem. § 257 StGB, die persönliche Begünstigung des Vortäters gem. § 258 StGB (Strafvereitelung) ist keine Steuerstraftat.[12] Strafbar ist demnach eine Beistandshandlung mit dem Ziel, einem Steuerstraftäter die aus einer Vortat gem. § 369 Abs. 1 Ziff. 1–3 AO gezogenen Vorteile sichern zu helfen. Maßgeblich ist, ob die Verwirklichung des Steueranspruchs durch die Hilfeleistung unmöglich gemacht oder noch weiter erschwert wird, als dies bereits durch die erfolgte Hinterziehung geschehen ist.[13]

Die Abgrenzung zwischen Begünstigung und Beihilfe[14] ist vorliegend insbesondere im Rahmen der Selbstanzeige gem. § 371 AO von Bedeutung, zumal dadurch nur der Gehilfe einer Steuerhinterziehung, nicht jedoch der Begünstiger Straffreiheit erlangen kann. Jedenfalls nach Beendigung der Vortat kommt nur noch eine strafbare Begünstigung in Betracht. Erfolgt die Hilfeleistung bereits nach Tatvollendung, soll es nach der h.M. auf die Willensrichtung des Hilfeleistenden, d.h. auf das Vorliegen einer Vorteilssicherungsabsicht, ankommen.[15]

Die Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe richtet sich nach § 257 StGB.

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