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2. Bannbruch, § 372 AO

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Strafbar ist gem. § 372 AO die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen, wenn die jeweilige Verbringungshandlung den zuständigen Zollbehörden nicht angezeigt wird. Die Verbringungsverbote, gleichgültig ob diese auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhen, bezwecken im Regelfall den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen Eigentums.[85] Allerdings sind die jeweiligen Ein-, Aus-, Durchfuhrverbote nahezu vollständig in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen mit besonderen Straf- oder Bußgeldtatbeständen spezialgesetzlich bewehrt.

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Aufgrund der Subsidiaritätsklausel gem. § 372 Abs. 2 AO tritt der Straftatbestand des Bannbruchs jedoch zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße geahndet wird. Die Subsidiarität ist folglich – abweichend von § 21 Abs. 1 OWiG – insbesondere in den Fällen besonders zu beachten, in denen der Verstoß gegen ein Verbringungsverbot in einem Spezialgesetz lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird.[86] Allerdings greift die Subsidiaritätsklausel nicht, wenn ein Schmuggeltatbestand gem. § 373 AO gegeben ist, selbst wenn der Grundtatbestand nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden würde.[87]

Wegen der Subsidiaritätsklausel gem. § 372 Abs. 2 AO ist der Bannbruch nur noch im Hinblick auf das Branntweinmonopolgesetz von praktischer Relevanz.

Neben dem Bannbruch ist hier bei verbotener Einfuhr regelmäßig auch eine tateinheitliche Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1, 5 AO zu bejahen.[88]

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Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist beim Bannbruch nicht möglich, da § 371 AO nur die Fälle des § 370 AO nennt. Eine Selbstanzeige kann aber bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt und eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht gezogen werden.[89]

Der Strafrahmen ergibt sich aus § 370 Abs. 1 AO, mögliche Nebenfolgen aus § 375 AO.

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsI. Die Straftatbestände der AO › 3. Schmuggel, § 373 AO

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