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III. Steuerordnungswidrigkeiten

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§ 377 Abs. 1 AO grenzt die Steuer- und Zollordnungwidrigkeiten von den Steuerstraftaten i.S.d. § 369 Abs. 1 AO ab; maßgeblich für die Abgrenzung ist die Ahndung der jeweiligen Zuwiderhandlungen mit Geldbußen. Durch die Verweisung des § 377 Abs. 2 AO gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 34 OWiG, soweit die steuerrechtlichen Bußgeldvorschriften nicht etwas anderes bestimmen; dies ist bezüglich der Verfolgungsverjährung, z.T. beim Verschuldensmaßstab und bei der Höhe der Geldbuße der Fall.[1]

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsIII. Steuerordnungswidrigkeiten › 1. Die Steuerordnungswidrigkeiten der AO

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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